20000587•Österreichischer Stabilitätspakt
20000587Österreichischer StabilitätspaktLaw20.08.1999
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"3320 Konsultationsmechanismus, Stabilitätspakt"
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}Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt)
Stammfassung: LGBl. Nr. 79/1999
Der Steiermärkische Landtag hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,
sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Zum Inkrafttreten vgl. § 8 LGBl. Nr. 25/1999.
Im RIS seit
03.02.2014
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die Führung ihrer Haushalte im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Regeln (EG-Vertrag in der Fassung des EU-Vertrages, ABl. Nr. C 191 vom 29. Juli 1992 und die auf dessen Grundlage erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) über die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Haushaltskoordinierung werden politische Koordinationskomitees eingerichtet:
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung sind insbesondere
(3) Die im Abs. 2 genannten Aufgaben gelten sinngemäß auch für die Koordinationskomitees auf Landesebene. Daneben haben diese noch folgende besondere Aufgaben:
(4) Wenn über Angelegenheiten der Haushaltskoordinierung rechtlich verbindliche Vereinbarungen abgeschlossen werden, so gilt hiefür das Verfahren gemäß Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998.
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicherzustellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Stabilitätsprogrammes unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung zu erstellen (gegebenenfalls zu aktualisieren) und der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.
(1) Die Aufteilung auf den Bund einerseits sowie die Länder und Gemeinden andererseits erfolgt gemäß den nachstehenden Grundsätzen.
(2) Vereinbarte Aufteilungsgrundlage:
(3) Aufteilungsgrundlage „Referenzwert“:
(4) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Artikel 104 c Abs.11 EG-Vertrag resultierenden Aufwand anteilig zu tragen.
(5)
(6) Für den Abschluss der Vereinbarungen gemäß Abs. 3 lit. b und c gilt das Verfahren gemäß Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998.
(1) Die Aufteilung der auf die Länder und Gemeinden insgesamt entfallenden Defizitquote (im Folgenden: Länder- und Gemeindequoten) erfolgt gemäß den nachstehenden Grundsätzen.
(2) Die den Ländern und Gemeinden zustehende Defizitquote von 0,30 Prozent des BIP wird zu einem Anteil von 0,11 Prozent auf die Ländern ohne Wien, zu einem Anteil von 0,09 Prozent auf Wien als Land und Gemeinde sowie zu einem Anteil von 0,10 Prozent auf die übrigen Gemeinden aufgeteilt. Ausgehend von der festgelegten Aufteilung der Defizitquote von 0,30 Prozent des BIP werden 10 Prozent des Anteiles jeder Gebietskörperschaft, insgesamt somit 0,03 Prozent des BIP, für eine Manövriermasse, die bundesweit für besondere Erfordernisse der Länder und Gemeinden zur Verfügung steht, gebunden. Über die Zuteilung entscheiden gemeinsam die Landesfinanzreferentenkonferenz, der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund.
(3) Die Länderquote (ohne Wien) wird ausgehend von der Volkszahl unter Berücksichtigung derzeitiger besonderer Erfordernisse in einzelnen Ländern nach folgendem Schlüssel auf die Länder aufgteilt:
Burgenland
8,361486 Prozent
Kärnten
10,507517 Prozent
Niederösterreich
24,457642 Prozent
Oberösterreich
17,067903 Prozent
Salzburg
6,174039 Prozent
Steiermark
21,106987 Prozent
Tirol
8,081744 Prozent
Vorarlberg
4,242682 Prozent
Diese Länderquoten (ohne Wien) sind auf die Dauer der Laufzeit des geltenden Finanzausgleiches befristet und beim Abschluss des nächsten Finanzausgleiches mit zu verhandeln. Wenn keine Einigung erzielt wird, bleiben die bestehenden Quoten in Kraft. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei den Ertragsanteilen dieses Landes aufzubringen.
(4) Die Gemeindenquote (ohne Wien) wird wie folgt aufgeteilt:
Burgenland
4,055238 Prozent
Kärnten
9,044265 Prozent
Niederösterreich
22,887226 Prozent
Oberösterreich
21,525546 Prozent
Salzburg
7,963123 Prozent
Steiermark
19,078515 Prozent
Tirol
10,080573 Prozent
Vorarlberg
5,365514 Prozent
(5) Die Gemeinden eines Landes haben gemeinsam eine Überschreitung der Defizitquote der Gemeinden dieses Landes zu verantworten. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei den Ertragsanteilen der Gemeinden dieses Landes aufzubringen. Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist zulässig.
(6) Jedes Land mit seinen Gemeinden, Länder untereinander, einzelne Gemeinden innerhalb ihres Landes und die Gesamtheit der Gemeinden eines Landes mit den Gemeinden eines anderen Landes können Vereinbarungen schließen, welche Defizitquoten längstens auf die Dauer der jeweiligen Regelung ganz oder teilweise abgetreten werden.
(7) Gebietskörperschaften, die ihre Defizitquoten überschreiten, haben auch dann die Überschreitung ihrer Defizitquoten zu verantworten, wenn wegen Überschreitungen verschiedener Gebietskörperschaften in verschiedenen Jahren eine Sanktionslast verhängt wird. In diesem Fall haben die jeweiligen Gebietskörperschaften die Sanktionslast im Verhältnis der Überschreitungen ihrer Defizitanteile in den jeweiligen Jahren zu tragen.
(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen österreichischen Konsultationsmechanismus außer Kraft tritt.
(2) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung der Vereinbarungen über den Konsultationsmechanismus und den Stabilitätspakt wird eine Außerkrafttretens-Bestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zu Grunde liegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.