Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1982, mit der der Teilbereich Sölktäler der Landschaftsschutzgebiete Nr. 11 und 12 das Prädikat „Naturpark“ erhält
Stammfassung: LGBl. Nr. 73/1982
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
Der in der Anlage dargestellte Teilbereich Sölktäler des mit den Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981, LGBI. Nr. 54 und 55, zu den Landschaftsschutzgebieten Nr. 11 und 12 erklärten Landschaftsraumes erhält auf Grund seiner gegebenen natürlichen Faktoren und der vorgenommenen Pflege und Gestaltungsmaßnahmen das Prädikat „Naturpark“. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Auf Grund der Größe ist der Plan nicht elektronisch dokumentierbar.)