20000622•Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999
20000622Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999Law01.10.1999
Gesetz über die Festsetzung einer Jagdkartenabgabe (Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999 – JKAG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 84/1999 (EZ 905 Blg.Nr. 148 XIII.GPStLT)
Im RIS seit
04.02.2014
(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt
€ 27,50
€ 209,00
€ 13,00
(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten
€ 16,50
€ 41,00
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013
Zur Abgabenkontrolle hat die/der Jagdberechtigte über die gelösten und ausgegebenen Jagdgastkarten einen Vormerk zu führen. Dieser hat die Anzahl und das Datum der gelösten Jagdgastkarten und den Namen, die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Jagdgastes sowie die Daten des hiefür erbrachten Nachweises zu enthalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013
Die Abgabe für Jagdkarten verbleibt dem Land Steiermark.
Im RIS seit
04.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
05.09.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 1999, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, außer Kraft.
(3) Die Regelungen betreffend Abgaben für Jahreskarten (§ 1 Abs. 1 lit. a und b) sind erst auf Jahreskarten mit Gültigkeit ab dem Jahr 2000 anzuwenden. Für Jahreskarten betreffend das Jahr 1999 ist das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, weiterhin anzuwenden.
(4) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 1:
(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt
(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten
(5) Die Änderung der §§ 1 Abs. 1 und 2 und 2 sowie der Entfall des § 4 durch die Novelle, LGBl. Nr 24/2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013
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