20000626•Steiermärkisches Jugendgesetz
20000626Steiermärkisches JugendgesetzLaw01.09.2025
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"4600 Jugendschutz, Jugendförderung"
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}Gesetz vom 14. Mai 2013 über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen (Steiermärkisches Jugendgesetz – StJG 2013)
Stammfassung: LGBl. Nr. 81/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 1884/1 AB EZ 1884/3)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
03.09.2025
(1) Ziel des Jugendschutzes ist es,
(2) Ziel der Jugendförderung ist es, dass
(3) Förderungen nach diesem Gesetz sollen dazu beitragen, dass junge Menschen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Themenfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:
(2) Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Das Land Steiermark verpflichtet sich auch als Träger von Privatrechten zur Verfolgung der unter § 1 angeführten Ziele. Zu diesem Zweck sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse und entsprechend den budgetären Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen.
(2) Die Gemeinden sollen als Trägerinnen von Privatrechten zu den Zielsetzungen gemäß § 1 unter Bedachtnahme auf den Gemeindehaushalt beitragen. Sie können dies auch in gemeindeübergreifender Zusammenarbeit tun. Zu diesem Zweck sollen die Gemeinden insbesondere:
(3) Das Land stellt den Gemeinden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine finanzielle Förderung für den Start von Jugendprojekten im Rahmen der strategischen Themenfelder gemäß § 3 Abs. 1 zur Verfügung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Es ist eine ausgewogene regionale Verteilung der zu gewährenden Förderungen anzustreben.
(2) Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden sollen, haben den Zielsetzungen gemäß § 1 zu entsprechen.
(3) Die Höhe der jeweils zu gewährenden Förderung bestimmt sich unter anderem aus den inhaltlichen Schwerpunktsetzungen der Kinder- und Jugendarbeit des Landes, der Qualität des jeweiligen Angebots und der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel.
(4) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist rückzuerstatten.
Die Vergabe von Förderungen ist nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Förderungsprogramme und -richtlinien zu gestalten und abzuwickeln.
Als Förderungsempfängerinnen und -empfänger kommen physische und juristische Personen oder Einrichtungen in Betracht, die geeignet sind, zur Erreichung der Förderungsziele unter § 1 beizutragen.
Arten der Förderung können insbesondere sein:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
Im RIS seit
27.09.2018
Im Rahmen der Durchführung von Kinder-Ferien-Aktivwochen, die Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an vielfältigen und bedarfsgerechten Angeboten ermöglichen, hat die Landesregierung die von den geförderten AnbieterInnen verwendeten Beherbergungs- und Betreuungsstätten auf die Einhaltung der in den Förderrichtlinien festgelegten Standards im dort festgelegten zweckmäßigen Umfang vor Ort zu überprüfen. Die vom Land geförderten AnbieterInnen haben dafür zu sorgen, dass die Kontrolle tatsächlich durchgeführt werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
Im RIS seit
27.09.2018
Zur regionalen Verankerung der Steirischen Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes – LEP 2009, LGBl. Nr. 75/2009, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingerichtet sein:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Die Offene Kinder- und Jugendarbeit soll dazu beitragen, dass jungen Menschen in nicht kommerziell ausgerichteten (Frei)Räumen hinreichend Angebot für
(2) Jugendzentren, Jugendtreffpunkten und ähnlichen Einrichtungen können Förderungen gewährt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Die zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.
(2) Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
Im RIS seit
27.09.2018
Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und Aktivitäten für junge Menschen und mit jungen Menschen zu erstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Aufsichtspersonen sind nach Maßgabe der Möglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.
(2) Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden.
(3) Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verboten unterliegen, sind verpflichtet,
„(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht nicht für den Transport von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Für den Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland, Verkehrsmittel usw.), in Betrieben (insbesondere Handelsbetrieben, Gastbetrieben, Buschenschenken) und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen gilt Abs. 2 als maximaler Zeitrahmen. Wie weit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf, bestimmen ausschließlich die Erziehungsberechtigten.
(2) Der Aufenthalt ist erlaubt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
Im RIS seit
27.09.2018
(1) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten:
(2) Verboten im Sinn des Abs. 1 ist insbesondere der Aufenthalt
(3) Verboten im Sinn des Abs. 1 ist weiters der Aufenthalt in Räumen, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist überdies der Aufenthalt in Räumen, in denen Spielapparate betrieben werden, verboten, es sei denn, dass es sich um Räume handelt, die für das Gastgewerbe zugelassen sind und wo dieses Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich ein Verbot im Sinne des Abs. 1 durch Verordnung für eine bestimmte Art von Betrieben oder Veranstaltungen aussprechen, die Bezirksverwaltungsbehörde auch durch Bescheid für einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Veranstaltung.
(5) Darüber hinaus kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung den Besuch einer bestimmten Art von öffentlichen Veranstaltungen oder im Einzelfall durch Bescheid den Besuch einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung auf die körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu befürchten ist. Ein solcher Bescheid ist an der Amtstafel der Behörde kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von Spielapparaten verboten, danach unter sinngemäßer Anwendung des § 20 erlaubt.
(2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind untersagt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
Im RIS seit
27.09.2018
(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
(2) Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten
(3) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten, außer deren Anwendung wird ärztlich angeordnet.
(4) Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) von Waren an Kinder und Jugendliche, die diese gemäß Abs. 1, 2 und 3 nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen. Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und des Ausschanks von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 Z 2 sind der Besitz, Konsum und die Weitergabe alkoholischer Getränke Jugendlichen insoweit gestattet, als dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist; die dabei konsumierte Alkoholmenge hat geringfügig zu sein.
(6) Abweichend von Abs. 2 Z 1 sind der Besitz und die Weitergabe von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, sonstigen Nikotinerzeugnissen sowie zu deren Verwendung bestimmten Geräten zur Konsumation Jugendlichen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gestattet, sofern dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden oder in sonstiger Weise (wie Internetplattformen usw.) unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme aufzufordern.
(2) Lenkerinnen und Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten,
(3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
Im RIS seit
27.09.2018
(1) Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie
(2) Über Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.
(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.
(4) Kindern und Jugendlichen ist es verboten, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände zu erwerben oder zu besitzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Wer ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter nachzuweisen:
(2) Der Nachweis kann in geeigneter Weise (z. B. durch die Jugendkarte des Landes Steiermark, die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen gleichwertigen digitalen Ausweis bzw. Altersnachweis) erbracht werden. Der Ausweis muss auf jeden Fall ein Lichtbild enthalten und die Überprüfung der maßgeblichen Altersgrenze ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erziehungsberechtigte, Aufsichtspersonen, Gewerbetreibende und Veranstalterinnen/Veranstalter über die Vorschriften dieses Gesetzes informiert werden. Kindern und Jugendlichen ist der Sinn der Regelung in einer ihrem Alter bzw. Entwicklungsstand entsprechenden Form näher zu bringen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch
(1) Zur Vorbeugung und Verfolgung von Übertretungen der §§ 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 sowie der dazu ergangenen Verordnungen und Bescheide können Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz bestellt werden.
(2) Wenn Aufsichtsorgane auf Antrag einer Gemeinde bestellt werden, darf dies nur für deren räumlichen Bereich erfolgen.
(3) Für diese Aufsichtsorgane werden als fachliche Voraussetzungen die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Jugendschutzrechts und des Verwaltungs(straf)verfahrens, festgelegt. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde im Sinne des § 11 Abs. 1 StAOG anlässlich einer Befragung zu erbringen.
(1) Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jugendschutz-Aufsichtsorganen ist, soweit dies zur Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen erforderlich ist,
(2) Die Befugnisse, die nach dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz und dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 den Organen zukommen, bleiben unberührt.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind darüber hinaus berechtigt, erforderlichenfalls zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden, wobei die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren ist.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Jugendschutz-Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Verhinderung oder Vorbeugung weiterer Übertretungen durch Kinder und Jugendliche jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation und Drogen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung gemäß §§ 26 und 27 gebildet haben, abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Sie können auch, genauso wie die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, abgenommene alkoholische Getränke und Tabak- oder verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichten. Die Erziehungsberechtigten haben die abgenommenen Gegenstände nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzuholen. Ist die dafür festgesetzte angemessene Frist verstrichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Verfallsverordnung vorzugehen.
(5) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, die Atemluft von Jugendlichen, die verdächtig sind, in verbotener Weise Alkohol konsumiert zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Die Überprüfung des Alkoholgehaltes der Atemluft kann mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat) oder mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum gezogen werden können (Vortestgerät), erfolgen.
(6) Eine Jugendliche/ein Jugendlicher, die/der zu einer Untersuchung der Atemluft mittels Vortestgerät oder Alkomat ausdrücklich aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen und erforderlichenfalls eine Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, Folge zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet des Abs. 7 mit Geldstrafen bis zu EUR 3.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 sind unbeschadet des Abs. 7 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(5) Jede von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretung ist der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung bzw. der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden, um gegebenenfalls die für die Ausübung des Gewerbes bzw. die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit zu überprüfen.
(6) Der Versuch ist bei Verwaltungsübertretungen gem. Abs. 2 strafbar.
(7) Bei Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-)Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint; sollten die Übertretungen aber im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes gemäß der Gewerbeordnung erfolgen, so kann eine Schulung nicht aufgetragen werden. Für den Fall, dass die/der Erwachsene die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Den Schulungsteilnehmerinnen/Schulungsteilnehmern kann ein Betrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden. Nähere Bestimmungen zu Ablauf, Inhalt und Kosten der Schulung können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet des Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
(4) Als Strafe oder als Teil der Strafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu welchen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Für den Fall, dass die/der Jugendliche die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Sollte es zweckmäßiger sein, kann der/dem Jugendlichen auch aufgetragen werden, eine soziale Leistung zu erbringen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.
(4a) Bei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Abs. 4 aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.
(5) Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten machen können, zu gewähren:
(6) Nähere Bestimmungen zu Ablauf und Inhalt der Schulung und der Gruppenarbeit können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024, LGBl. Nr. 90/2024
Im RIS seit
08.10.2024
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:
(2) Bei begründetem Verdacht, dass ein Betrieb
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
Jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung durch Erwachsene gem. § 26 gebildet haben, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären, soweit nicht § 25 Abs. 4 zur Anwendung kommt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Maßnahmen des Jugendschutzes zu verwenden. Wenn Jugendschutz-Aufsichtsorgane für eine bestimmte Gemeinde tätig und von dieser beigestellt sind, steht die Hälfte des von ihnen mit Organstrafverfügung eingehobenen Strafbetrags der betreffenden Gemeinde zu.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
Die StJG-Novelle 2024, LGBl. Nr. 89/2024, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2024/0136/AT).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2024
Im RIS seit
08.10.2024
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
03.09.2025
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
(1) In der Fassung der StJG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 4, 8, 12, 16 und 17, § 3 Abs. 1 und Abs.2 Z 6, § 4 Abs. 3, § 8 Z 4, § 8a, § 11 Abs. 2, § 12, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Z 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 17, § 18, § 19 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 4, 5 und 6, § 26 Abs. 1 Z 2 und 5, Abs. 2 Z 5 und Abs. 7, § 27 Abs. 2, 4 und 4a, § 28 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 Z 1, § 29 sowie § 31 Abs. 2 mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 18 außer Kraft.
(2) In der Fassung der StJG-Novelle 2024, LGBl. Nr. 89/2024, treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 8 und 12a, § 3 Abs. 1 und 2 Z 6, § 4 Abs. 3, § 9 Einleitungssatz und Z 1, § 10 Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 2 Z 3, § 13, § 14 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 5, § 27 Abs. 2 Z 5 und 7, § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, § 29, § 31 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sowie § 31a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 Abs. 2 Z 2 außer Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 tritt § 27 Abs. 5 Z 2 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024, LGBl. Nr. 90/2024
Im RIS seit
08.10.2024
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: