20000629•Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006
20000629Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006Law01.09.2025
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}Gesetz vom 17. Jänner 2006 über die Erhebung von Gemeindeabgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen (Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006)
Stammfassung: LGBl. Nr. 37/2006 (XV.GPStLT RV EZ 225/1 AB EZ 225/3)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2012, LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
04.09.2025
(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark werden ermächtigt, durch Verordnung eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der §§ 2, 4 und 7 bis 12 auszuschreiben. Kurzparkzonen, für die Gebührenpflicht besteht, sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Kurzparkzone“ deutlich zu kennzeichnen.
(2) Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO) außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe auszuschreiben. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“ deutlich zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016
Zur Entrichtung der Parkgebühr sind der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabepflichtige). Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen oder auf gebührenpflichtigen Parkplätzen abstellt, hat die Parkgebühr, sofern die Verordnung nicht anderes bestimmt, bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben sich der durch Verordnung festgelegten Kontrolleinrichtungen zu bedienen.
(1) Zeiteinheit für die Bemessung der Parkgebühr ist eine halbe Stunde. Die Höhe der Abgabe ist je halbe Stunde bis zum Ausmaß von 1,60 Euro durch Verordnung festzusetzen. Die Parkgebühr ist auch für eine angefangene halbe Stunde in der vollen für eine halbe Stunde festgesetzten Höhe zu entrichten.
(2) Bei Verwendung von Parkautomaten kann für über eine halbe Stunde hinausgehendes Parken eine andere als die in Abs. 1 vorgesehene Zeiteinheit durch Verordnung festgesetzt werden. Die Höhe der Abgabe ist so festzulegen, dass jedenfalls die gemäß Abs. 1 für eine halbe Stunde festgesetzte Parkgebühr zu entrichten ist. Für Zeiteinheiten, die über eine halbe Stunde hinausgehen, ist die Abgabe als Bruchteil des für eine halbe Stunde festgesetzten Betrages festzulegen.
(3) Bei Verwendung eines Mobiltelefons (Handyparken) kann die Festsetzung der Parkgebühr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 erfolgen. In diesem Fall ist die Abgabe erst mit dem Ende des Parkvorganges zu entrichten.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabenpflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Diese Ermächtigung gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2023
Im RIS seit
20.07.2023
(1) Die Art der Abgabenentrichtung und die von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Ortsbild durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Dem Abgabepflichtigen dürfen, sofern die Entrichtung der Parkgebühr nicht im Wege des Handyparkens erfolgt, außer der Parkgebühr selbst keinerlei Mehrkosten erwachsen. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass jeder Abgabepflichtige während der gebührenpflichtigen Parkzeiten die Möglichkeit hat, die Abgabe in der nach Abs. 1 festgelegten Art zu entrichten. Die Verordnung des Handyparkens als einzige Art der Abgabenentrichtung ist unzulässig.
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Gebiete, in denen als Folge der Geltung von Verordnungen gemäß § 1 Abs. 2 für Bewohner dieser Gebiete zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu Bewohnerzonen erklären.
(2) Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in einer Bewohnerzone wohnen, kann die Abgabe für den Bereich der Zone für die Dauer bis zu zwei Jahren pauschaliert werden.
(3) Unternehmern, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in einer Bewohnerzone einen Betriebsstandort haben, kann bei Vorliegen der im Abs. 1 umschriebenen Voraussetzung die Abgabe im Sinne des Abs. 2 pauschaliert werden.
(4) Personen, die erwerbstätig sind und ihre Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit einem im Verhältnis zur Wegstrecke unzumutbaren Zeitaufwand erreichen können, kann bei Vorliegen der in Abs. 1 umschriebenen Voraussetzungen die Abgabe im Sinne des Abs. 2 pauschaliert werden.
(5) Eine Pauschalierung ist nur zulässig, wenn
(6) Der Pauschalbetrag (Abs. 2 und 4) darf pro Monat die für 50 Stunden zu entrichtende Parkgebühr (§ 3 Abs. 1) nicht übersteigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2023
Im RIS seit
20.07.2023
(1) Ausgenommen von der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 2 sind:
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 2 der Parkgebühr bestimmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2023
Im RIS seit
20.07.2023
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellen. Diese sind zu beauftragen, Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen wahrzunehmen und Amtshandlungen gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG vorzunehmen.
(2) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid zu erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser nicht Mitglied eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan ist.
(3) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
(4) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 unterliegt.
(5) Personen, die nicht Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan sind, haben Folgendes nachzuweisen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Für Aufsichtsorgane, die nicht Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder Gemeindesicherheitswacheorgan sind, gelten zudem noch folgende Regelungen:
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über Art, Form und Tragen des Dienstabzeichens sowie über Inhalt und Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 80/2017
Im RIS seit
07.09.2017
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
(3) Ein Aufsichtsorgan, ausgenommen ein Mitglied eines Gemeindewachkörpers oder ein Gemeindesicherheitswacheorgan, kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016
Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei Handlungen oder Unterlassungen betreten werden, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind vom Gemeinderat zu erlassen.
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Abs. 5 und der Verpflichtung nach Abs. 6 sind, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.
(2) Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
(3) Bei allen Übertretungen gemäß Abs. 1 und 2 können mit Organstrafverfügungen Geldstrafen bis zu 35,- Euro eingehoben werden.
(4) Alle Geldstrafen fließen jener Gemeinde zu, in der die Gebührenpflicht entstanden ist.
(4a) Bei den nach Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
(5) Der Zulassungsbesitzer oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen eine Parkgebühr zu entrichten war, hat, falls das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt war, der Bezirksverwaltungsbehörde darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
(6) Wird ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt, so hat der Lenker dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchstzulässigen Parkdauer entfernt wird.
(7) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass eine Überschreitung der bezahlten Zeiteinheit (zulässige Parkdauer) um bis zu zehn Minuten keine Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr darstellt.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 33/2012, LGBl. Nr. 66/2023
Im RIS seit
20.07.2023
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
04.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. März 2006, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1979, LGBl. Nr. 21, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2005, außer Kraft.
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 12 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 33/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. April 2012, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 7 Abs. 4 und des § 8 Abs. 3 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 149/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 3 und die Überschrift des § 9 mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 149/2016 ausgefolgte Dienstabzeichen bleiben bis zum Erlöschen der Bestellung als Aufsichtsorgan gültig. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2017 in Kraft gesetzt werden.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2017 tritt § 8 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. September 2017, in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2023 treten § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 5 Z 1 und 3 und Abs. 6, § 6 Abs. 1 Z 5 und § 12 Abs. 1, 2 und 4a, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2023, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 80/2017, LGBl. Nr. 66/2023
Im RIS seit
20.07.2023