Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 24. August 2009, mit der Tatbestände betreffend Übertretungen der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden
Stammfassung: GZ S. 575/2009
Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1
Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.