Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 11. Mai 1992 über die Erklärung des Feuchtbiotops Doblwiesen zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 492/1992
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. g. F. LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gst. Nr. 1076 der KG. Dobl wird zwecks Erhaltung als Standort artenreicher Lebensgemeinschaft schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Kundmachung in Kraft.