20000658•BHLB - Naturschutzgebiet Kaindorf, Seggauberg, Leibnitz und Wagna - Aulandschaft Laßnitz und Sulm (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
20000658BHLB - Naturschutzgebiet Kaindorf, Seggauberg, Leibnitz und Wagna - Aulandschaft Laßnitz und Sulm (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)Ordinance21.03.1992
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 10. März 1992 über die Erklärung der Aulandschaft entlang der Laßnitz und der Sulm im Bereich der Gemeinden Kaindorf, Seggauberg, Leibnitz und Wagna zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 208/1992
(1) Gemäß § 5 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. b Steiermärkisches Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 65/ 1976, in der Fassung der Novelle 1985, LGBl. Nr. 79, wird die Aulandschaft an der Laßnitz und der Sulm in den Gemeinden Kaindorf, Seggauberg, Leibnitz und Wagna zwecks Erhaltung von Lebensräumen, wie Fließgewässern, natürlichen stehenden Gewässern, Auwaldungen, Auwiesen, Einzelbäumen, Flurgehölzen und Hecken, als Standort und Lebensraum gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß, mindestens jedoch innerhalb eines 5 m breiten, von der Böschungsoberkante landeinwärts gemessenen Uferstreifens, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
Im gesamten durch diese Verordnung geschützten Gebiet können Ausnahmen von diesen Verboten durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung treten die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz über die Erklärung der Leibnitzer Sulmauen zum geschützten Landschaftsteil vom 20. April 1970, 7 L 14/71970, sowie die einstweilige Verfügung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1974, 6375 11 Su 1/241974, außer Kraft.
(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)
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