Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 11. März 1991 über die Erklärung des Feuchtbiotops in Thal Eben zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 263/1991
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Grundstücke Nr. 932 (Teil), 933/1, 933/2, 934/1 und 970/3 (Teil) der KG. Thal, Gemeinde Thal, werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung vom 8. Juli 1988, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“, vom 22. Juli 1988, Stück 29, außer Kraft.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)