Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 10. Jänner 1991 über die Erklärung des Feuchtbiotops Nasco Wiese in der Gemeinde Bruck an der Mur zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 188/1991
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Feuchtbiotop „NascoWiese“ auf Grundstück Nr. 695/2, KG. Bruck an der Mur, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum für gefährdete Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)