Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 15. Jänner 1991 über die Erklärung der sogenannten Kettischgründe in Lannach zum Naturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 92/1991
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:
§ 1
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 4. August 1987, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“, Jahrgang 1987, Stück 36, außer Kraft.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)