20000666•Naturschutzgebiet Nr. III - Altausseer See und Uferbereiche
20000666Naturschutzgebiet Nr. III - Altausseer See und UferbereicheOrdinance28.06.1991
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991 über die Erklärung des Altausseer Sees zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 38/1991
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
(1) Der in der Gemeinde Altaussee im politischen Bezirk Liezen gelegene Altausseer See und seine Uferbereiche einschließlich der Fischerer-Felder und der Seewiese werden zum Zwecke der Sicherung ihrer ökologischen Funktionen und zur Erhaltung der naturräumlichen und landschaftlichen Qualität in dem in den Anlagen (Anlage 1: gesamtes Schutzgebiet, Anlage 2: Detailplan „Fischerer-Felder“) festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt. Es erhält die Nr. III.
(2) Die Anlagen bilden einen Bestandteil der Verordnung.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2002
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2002
(1) Ausnahmen von den im § 2 lit. c bis m genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit. a sind nicht zulässig, ausgenommen die Erneuerung bestehender Bauwerke in ihrem bisherigen Umfang oder die Errichtung von untergeordneten Bauten auf Grundstücken mit Wohnhäusern der Fischerer-Felder, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(3) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit.b sind nicht zulässig, ausgenommen für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2002
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
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