20000667•Naturschutzgebiet Nr. XVIII - Dachsteinplateau
20000667Naturschutzgebiet Nr. XVIII - DachsteinplateauOrdinance28.06.1991
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mai 1991 über die Erklärung des Steirischen Dachsteinplateaus zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 37/1991
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
(1) Der in der Steiermark in den Gemeinden Bad Aussee, PichlKainisch, Bad Mitterndorf und Gröbming, alle im politischen Bezirk Liezen, gelegene Teil des Dachsteinplateaus wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktionen, zur Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität und der landschaftlichen Erscheinungsformen, insbesondere auch der des Karstes, in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist in die Zonen A und B gegliedert und erhält die Nummer XVIII.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2008
(1) Nutzungen der Einforstungsberechtigten sind im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte durch Verbote nach § 2 lit. a, b, c, d, e und f nicht berührt.
(2) Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Der Entfall des § 2 lit. h durch die Novelle LGBl. Nr. 106/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2008, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2008
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
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