Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26. Februar 1990 über die Erklärung des Straußfarnvorkommens am Schönwiesenbach in der Marktgemeinde Mooskirchen zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 254/1990
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet des Straußfarnvorkommens auf Teilen der Grundstücke Nr. 1795, 1797 und 1783, KG. Stögersdorf, im Gemeindegebiet von Mooskirchen wird zwecks Erhaltung als Standort dieser gefährdeten Pflanzenart in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)