Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 27. März 1990 über die Erklärung des Grundstückes Nr. 732/2, KG. Adendorf, Gemeinde Mariahof, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 252/1990
Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Grundstück Nr. 732/2 im Ausmaß von 19.227 m2, KG. Adendorf, Gemeinde Mariahof, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)