Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 8. März 1990 über die Erklärung der Murauen im Gebiet des Grieses in St. Michael in Obersteiermark zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 250/1990
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet der Murauen im sogenannten Gries in der Marktgemeinde St. Michael in Obersteiermark wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen, gefährdeten Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leoben bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.