Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 15. Dezember 1988 über die Erklärung einer Trockenwiese im Klein Kleingraben, KG. Eichberg, Eichberg Trautenburg, zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 626/1989
Auf Grund des § 5 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. F. des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Bereich der Trockenwiese im KleinKleingraben, Grundstücksnummern 380, 371/3 (Teil), 383 und 384/1, KG.Eichberg, Gemeinde EichbergTrautenburg, wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 10. Juli 1984, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“, Jahrgang 1984, Stück 34, außer Kraft.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)