Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1989 über die Erklärung des Urwaldrestes „Zellerbrunn Hohes Marcheck“ in der Gemeinde Gußwerk zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 117/1989
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Der in der Gemeinde Gußwerk, politischer Bezirk Bruck an der Mur, gelegene Urwaldrest „Zellerbrunn Hohes Marcheck“, bestehend aus Waldteilen der Österreichischen Bundesforste, Forstverwaltung Gußwerk, wird zwecks Erhaltung seiner Ursprünglichkeit und Unberührtheit von jeglicher Nutzung in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind sämtliche Eingriffe und Veränderungen einschließlich aller Nutzungen sowie das Betreten verboten. Ausgenommen ist
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)