Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 8. Juni 1988 über die Erklärung des Stollens IX in der Peggauer Wand zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 503/1988
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Grundstück Nr. 501/3 LT 1301 der KG. Peggau, Marktgemeinde Peggau, wird zwecks Erhaltung als Lebensraum gefährdeter Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.