Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee, vom 9. Oktober 1987 über die Erklärung des Waldgraben oder Scheibenmooses in der KG. Altaussee zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 409/1988
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Waldgraben oder Scheibenmoos nördlich der Ortschaft Oberlupitsch in der Gemeinde Altaussee wird zwecks Erhaltung als Standort seltener und gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Ansuchen können auch bei der Politischen Expositur eingebracht werden.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)