Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 8. März 1988 über die Erklärung der beiden Ennstalarme von Niederstuttern mit ihren angrenzenden Feuchtwiesen im Gemeindegebiet von Pürgg Trautenfels zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 248/1988
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der derzeitigen Fassung, wird verordnet:
§ 1
(1) Die beiden Ennstalarme von Niederstuttern mit ihren angrenzenden Feuchtwiesen im Gemeindegebiet von PürggTrautenfels werden in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.