Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 17. Februar 1987 über die Erklärung des ehemaligen Lehmabbaugebietes auf einem Teil des Grundstückes mit der Nr. 63/2 der KG. Kalsdorf zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 175/1987
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das ehemalige Lehmabbaugebiet auf einem Teil des Grundstückes mit der Nr. 63/2 der KG. Kalsdorf wird zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Lebensraum von Tieren und Pflanzen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Teil dieser Verordnung.
§ 2
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 24. September 1985, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“, Jahrgang 1985, Stück 44, außer Kraft.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)