Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 14. Jänner 1987 über die Erklärung des Mürzaugebietes in den Marktgemeinden Krieglach und Langenwang zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 51/1987
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Mürzaugebiet in den KG. Langenwang-Schwöbing und Feistritzberg, Marktgemeinde Langenwang wird zwecks Erhaltung der Lebensgrundlagen von schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten auf den in der Anlage (Lageplan M 1:2000) ausgewiesenen Grundstücken im festgesetzten Ausmaß von 14,7509 ha im Bereich des zur Realisierung des Projektes „Ökologisch orientierter Hochwasserschutz an der Mürz in der Marktgemeinde Langenwang“ ins öffentliche Wassergut übernommenen Gebietes zum Naturschutzgebiet „Augebiet Schwöbing“ (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage (Lageplan M 1:2000) bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Anm.: in der Fassung GZ S. 313/2001
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, das ist der 11. Mai 2001, in Kraft.
Anm: in der Fassung GZ S. 313/2001
Anl. 1 Anlage 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung GZ S. 313/2001