Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 1987 über die Erklärung des Feuchtbiotops zwischen Pichl Großdorf und Tragöß Oberort zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 90/1987
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Feuchtbiotop zwischen PichlGroßdorf und TragößOberort im Bezirk Bruck an der Mur wird zwecks Erhaltung seines natürlichen Erscheinungsbildes und seiner Vegetation in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.