Unterschutzstellung des Ennsauwaldes Klausner in Aigen in der Marktgemeinde Admont; Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28. Mai 1986 über die Erklärung des Ennsauwaldes Klausner in Aigen in der Marktgemeinde Admont zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 407/1986
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Ennsauwald Klausner in Aigen in der Marktgemeinde Admont auf den Grundstücken 1212/39 und 1212/40, beide KG. Aigen bei Admont, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage festgesetzten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Liezen bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)