Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 25. März 1986 über die Erklärung des Auwaldes und Moorgebietes Greith, Gemeinde Gußwerk, zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 245/1986
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet des Auwaldes und Moorgebietes Greith in der KG. Aschbach, Gemeinde Gußwerk, wird zwecks Erhaltung als Standort seltener und gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)