Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 15. November 1985 über die Erklärung der sogenannten Klärteiche in der Gemeinde Fohnsdorf zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Vogelschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 180/1986
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Klärteiche östlich der Bergwerkshalde in Fohnsdorf auf den Gst. Nr. 327/1, 333/3, 309, 324/1, 310, 305, 303, 304, alle EZ. 73, 324/2, EZ. 460, 327/3, EZ. 277, 327/4, EZ. 442, und 327/5, EZ. 64, alle KG. Fohnsdorf, sowie auf den Gst. Nr. 357/2 und 355, EZ. 92, 353 und 354/2, EZ. 96, 350/2, EZ. 392, 464 und 465, EZ. 50000 (öffentliches Gut), KG. Hetzendorf, Gemeinde Fohnsdorf, werden einschließlich des äußeren Dammflusses und der angrenzenden Halde bis 10 m ober der Dammkrone zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Lebensraum für Zug und Wasservögel, in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach § 33 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes bestraft.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)