20000712•Landesumlage
20000712LandesumlageLaw01.01.2001
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"3200 Landesumlage"
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}Gesetz vom 3. Juli 2001 über die Landesumlage
Stammfassung: LGBl. Nr. 67/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 379/1 AB EZ 379/2)
Im RIS seit
02.02.2014
Die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden der Steiermark haben eine Landesumlage zu entrichten. Die Landesregierung hat die Höhe der Landesumlage im Ausmaß des finanzausgleichsgesetzlich jeweils festgelegten Höchstsatzes durch Verordnung festzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2003, LGBl. Nr. 28/2008
Der Gesamtbetrag der Landesumlage ist auf die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft umzulegen. Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2003
Die Landesumlage ist durch die Gemeinden in Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse an die Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben bzw. allfällige Nachzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2008
Im RIS seit
02.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(1) Die Neufassung der §§ 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 1 und die Einfügung des § 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2003, LGBl. Nr. 28/2008