20000729•Steiermärkisches Kulturgut-Leihgabengesetz
20000729Steiermärkisches Kulturgut-LeihgabengesetzLaw17.09.2010
Gesetz vom 6. Juli 2010 über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben (Steiermärkisches Kulturgut-Leihgabengesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 79/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3824/1 AB EZ 3824/2)
Im RIS seit
07.02.2014
(1) Dieses Landesgesetz regelt die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck öffentlicher Ausstellungen.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Ausstellungen der Bundesmuseen.
(3) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Landesgesetz nicht berührt.
(1) Die Landesregierung kann auf schriftlichen, begründeten Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung der Leihgeberin oder dem Leihgeber die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn
(2) Ein öffentliches Interesse im Sinn des Abs. 1 Z 2 besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut
(3) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist spätestens vier Monate vor der beabsichtigten Einfuhr des Kulturgutes zu stellen.
(4) Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.
Die Immunitätszusage muss schriftlich und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Immunitätszusage“ erteilt werden.
(1) Für die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage ist Bundesrecht maßgeblich.
(2) Die Immunitätszusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.
Die Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens für ein Jahr, zu erteilen.
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag von Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage erteilen.
(2) Wird die Immunitätszusage nach Auskunftserteilung erteilt oder verlängert, ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen, wenn eine Auskunft gemäß Abs. 1 erteilt wurde.
Im RIS seit
07.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
03.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. September 2010 in Kraft.
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