20000744•BHLB - Naturschutzgebiet Lebring-St.Margarethen - Gralla, Bachsdorf-Murbrücke bis Murkraftwerk Gralla (Vogelschutzgebiet)
20000744BHLB - Naturschutzgebiet Lebring-St.Margarethen - Gralla, Bachsdorf-Murbrücke bis Murkraftwerk Gralla (Vogelschutzgebiet)Ordinance23.12.1978
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 26. Mai 1978 über die Erklärung des Gebietes zwischen der Murbrücke in Bachsdorf und dem Murkraftwerk Gralla zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 547/1978
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
(1) Das Gebiet zwischen der Murbrücke in Bachsdorf und dem Murkraftwerk in Gralla wird zwecks Sicherung dieses Bereiches als Überwinterungs, Brut und Rastplatz für Zug und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Im Naturschutzgebiet sind zur Vermeidung einer Beunruhigung oder Gefährdung der Zug und Wasservögel nachstehende Handlungen verboten:
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Das Naturschutzgebiet liegt in den Gemeinden Lebring-St. Margarethen und Gralla und umfaßt die Wasserfläche des Murstausees zwischen der Bachsdorfer Brücke und dem Kraftwerk Gralla einschließlich der beiderseitigen Uferbereiche innerhalb nachstehender Begrenzung; ausgehend vom östlichen Ende der Bachsdorfer Brücke verläuft die Grenze senkrecht zum Ufer bis zu dem entlang des östlichen Ufers des Stausees in Richtung Südosten führenden Fahrweg, überquert diesen, zieht an dessen Ostrand bis zum Beginn des Dammes und verläuft von dort entlang des der Mur abgekehrten Dammfußes bis auf die Höhe der Staumauer des Kraftwerkes Gralla; nach deren Überquerung verläuft die Grenze entlang des der Mur abgekehrten Fußes des westlichen Dammes in allgemein nordwestlicher Richtung bis zu dessen Ende, von dort in gleichbleibendem Abstand zur Mur bis zur Auffahrt der Bachsdorfer Brücke und diese überquerend zum Ausgangspunkt zurück.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"5500 Naturschutz, Baumschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LST40010659",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "GZ S. 547/1978",
"stammnorm_bgblnummer": "547/1978"
},
"content": {
"source_id": "LST40010659",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LrKons"
}
}