Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1985 über die Erklärung des Ramsauer Torfes zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 72/1985
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das „Ramsauer Torf“ genannte Hochmoor einschließlich der Wasserfläche (Zone A) und der vorgelagerten Aufschüttungsfläche (Zone B) in der KG. Leithen, Gemeinde Ramsau am Dachstein, politischer Bezirk Liezen, wird zwecks Erhaltung seines Erscheinungsbildes und seiner Vegetation in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
(2) Darüber hinaus sind in der Zone A des Naturschutzgebietes (Hochmoor einschließlich Wasserfläche) nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)