Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 19. September 1983 über die Erklärung des Rattenberger Teiches in der Gemeinde Fohnsdorf zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 47/1984
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Rattenberger Teich westlich der Ortschaft Rattenberg in der KG. Rattenberg, Gemeinde Fohnsdorf, wird einschließlich seines Uferbereiches zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und als Lebensraum für Zug und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.