Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20. Jänner 1983 über die Erklärung des Standortes des Krainer Tollkrautes, Scopolia carniolica, in der Gemeinde Dürnstein in Steiermark zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 67/1983
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Grundstück Nr. 21/8, KG. Dürnstein, Gemeinde Dürnstein in Steiermark, wird zwecks Erhaltung als Standort der schutzwürdigen Pflanze „Krainer Tollkraut“, Scopolia carniolica Jacqu., in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Murau bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)