Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20. Jänner 1983 über die Erklärung des Puxer Auwaldes zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 65/1983
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet des Puxer Auwaldes auf dem Grundstück Nr. 814/6 und Teile der Grundstücke Nr. 814/ und 814/5, KG. Frojach, Gemeinde FrojachKatsch wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten einer charakteristischen ursprünglichen Auwaldgemeinschaft in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Murau bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.