20000759•BHSO - Naturschutzgebiet Raabau-Leitersdorf - Altarm der Raab, KG. Raabau und Leitersdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
20000759BHSO - Naturschutzgebiet Raabau-Leitersdorf - Altarm der Raab, KG. Raabau und Leitersdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)Ordinance15.05.1982
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 5. Jänner 1982 über die Erklärung des Altarmes der Raab im Gebiet der Gemeinden Raabau und Leitersdorf i. R. zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 258/1982
Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. b des Gesetzes vom 30. Juni 1976 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976), LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
(1) Der infolge der Baumaßnahme „Raabregulierung FeldbachRaabau, Anschlußstrecke unterhalb der ErtlerMühle“ durch die Errichtung eines Durchstiches am Raabfluß entstandene linke Altarm im Bereich der Grundstücke Nr. 1154, KG. Raabau und Nr. 620/1, KG. Leitersdorf i. R., wird zur Erhaltung als Standort, Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen und Tierarten und als Ökosystem „wasserführender Altarm der Raab“, in dem in der Anlage festgehaltenen Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt, wobei sich die südliche Begrenzung bis zur Linie des Niederwasserspiegels an der linken Böschung des regulierten Teiles des Raabflusses erstreckt.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(1) Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NschG. 1976) verboten:
(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen allenfalls notwendig werdende Erhaltungs und Schlägerungsarbeiten nur im vorherigen Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und nur in der Zeit vom 1. November bis 15. Februar jeden Jahres durchgeführt werden.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
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