Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29. März 1982 über die Erklärung der Grieshoflacke“ in der Gemeinde Hall bei Admont zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 194/1982
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Die südlich der Gemeinde Hall bei Admont im Ennsboden der KG. Unterhall gelegene „Grieshoflacke» genannte Wasseransammlung wird zwecks Erhaltung als Lebensraum von schutzwürdigen Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.