Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 22. Februar 1982 über die Erklärung der Deutschlandsberger Klause zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 120/1982
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet der Deutschlandsberger Klause, gelegen in den KG. Burgegg und Warnblick der Stadtgemeinde Deutschlandsberg und in der KG. Trahütten der Gemeinde Trahütten, wird zwecks Erhaltung ihres Klammcharakters und als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12. November 1968, verlautbart in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für das Land Steiermark“ 1969, Stück 33, Seite 339, außer Kraft.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)