Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27. Juli 1981 über die Erklärung des Mündungsbereiches der Salza in den Stausee Paß Stein in der Gemeinde Bad Mitterndorf zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 545/1981
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Mündungsbereich der Salza in den Stausee Paß Stein, Marktgemeinde Bad Mitterndorf, wird zwecks Sicherung dieses Bereiches als Überwinterungs, Brut und Rastplatz für Zug und Wasservögel sowie Erhaltung der einzigartigen Strukturvielfalt als Feuchtbiotop und Standort schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzenvorkommen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Ansuchen können auch bei der Politischen Expositur eingebracht werden.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)