20000767•Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001
20000767Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001Law25.01.2002
Gesetz vom 25. September 2001 über die Wirtschaftsförderung in der Steiermark 2001 (Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001 – StWFG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 14/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 451/1 AB EZ 451/3)
Im RIS seit
09.02.2014
Zweck dieses Gesetzes ist die Anhebung der Wirtschaftskraft der steirischen Wirtschaft durch die Sicherung und Verbesserung der Infrastruktur und der Beschäftigungslage sowie die Stärkung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und technologischer Gesichtspunkte, insbesondere durch
(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann gewährt werden an
(2) Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger müssen die für die Durchführung des zu fördernden Projektes erforderlichen Berechtigungen nachweisen.
(3) Förderungsempfängerinnen/Förderungsempfänger müssen das Gleichbehandlungsgesetz – GIBG, BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2011, einhalten.
(4) Vor Gewährung einer Förderung ist sicherzustellen, dass die Pflichtzahl nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 60/2001, eingehalten wird und dass die Betriebsstätte der Förderungswerberin/des Förderungswerbers barrierefrei gestaltet ist.
(5) Förderungswerberinnen/Förderungswerber, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits anhängig ist oder ein derartiger Insolvenzantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde oder über deren Vermögen die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, können nicht gefördert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012
Im RIS seit
10.02.2014
(1) Die Förderung zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes kann erfolgen durch
(2) Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2009
Im RIS seit
09.02.2014
Förderungsmittel werden aufgebracht durch
Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Bei Förderungen nach diesem Gesetz soll auf andere Förderungen Bedacht genommen werden. Die Grundsätze der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.
Das Land bedient sich bei der Durchführung der Förderung wie auch bei anderen im Gesetz genannten Maßnahmen sowohl des Amtes der Landesregierung als auch der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. (SFG).
(1) Die Durchführung der Förderung hat in der Regel in Form von Förderungsprogrammen zu erfolgen. Dabei soll auf landeseigene Sach- und Entwicklungsprogramme Bedacht genommen werden. Die Grundlage der einzelnen Förderungsprogramme bilden die auf Antrag des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung von der Landesregierung zu beschließenden Richtlinien.
(2) Diese Richtlinien haben neben der Bezeichnung der mit der Durchführung betrauten Einrichtung (§ 7), insbesondere die inhaltlichen oder regionalen Schwerpunkte, die Abwicklungs- und Entscheidungsabläufe, die Laufzeit der Förderungsprogramme sowie die Höhe der für diese Programme zur Verfügung stehenden Mittel zu enthalten.
(3) Die Landesregierung kann in wirtschaftspolitisch begründeten Ausnahmefällen, abweichend von den Richtlinien, aber im Einklang mit den Wettbewerbsbestimmungen, eine Förderung gewähren.
(1) Zur Begutachtung der Förderungsmaterien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus
(3) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist.
(4) Dem Beirat obliegt die Begutachtung der gemäß § 8 zu beschließenden Förderungsprogramme und Richtlinien sowie einzelner Förderungsmaßnahmen, wenn die Zahl der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt, mehr als 70 und der Barwert der Förderung mehr als E 100.000,– beträgt. Förderungsfälle, die dem Beirat nicht zur Begutachtung vorgelegt werden müssen, sind diesem nachträglich, zumindest vierteljährlich, listenmäßig zur Kenntnis zu bringen.
(5) Dem Beirat obliegt weiters die Beratung über den jährlich vom Amt der Landesregierung zu erstellenden Steirischen Wirtschaftsbericht. Dieser ist bis spätestens 30. April des jeweiligen Folgejahres dem Beirat zur Begutachtung vorzulegen. Inhalt und Umfang des Berichtes werden jährlich im Vorhinein vom Beirat festgelegt. Nach Begutachtung durch den Beirat ist der Bericht mit der Empfehlung des Beirates vom zuständigen Mitglied der Landesregierung der Landesregierung vorzulegen und von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2007, LGBl. Nr. 24/2012
Im RIS seit
09.02.2014
(1) Die Landesregierung hat einen Gesellschafterausschuss zur Wahrung der Interessen des Landes Steiermark bei der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. zu errichten. Dieser besteht aus sieben Personen. Die Aufgaben des Gesellschafterausschusses werden durch die Landesregierung festgelegt.
(2) Dem Gesellschafterausschuss müssen je eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Landesregierung vertretenen Fraktionen sowie je eine Fachkundige/ein Fachkundiger der Wirtschaftskammer Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark angehören.
(3) Der Gesellschafterausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4) Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012
Im RIS seit
09.02.2014
Die Landesregierung kann die Förderungsobergrenze gemäß § 9 Abs. 4 entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Eine solche Verordnung darf erst erlassen werden, wenn das Ausmaß der Änderung 10% gegenüber den bisher maßgebenden Grenzen beträgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012
Durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2012 wurde lediglich die Paragrafennummer geändert.
Im RIS seit
09.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
04.09.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Jänner 2002, in Kraft.
(2) Die Novellierung des § 9 Abs. 2 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2008, in Kraft.
(3) Die Änderung des § 3 Abs. 1 Z 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2009, in Kraft.
(4) Die Änderung der §§ 2, 9 und 10 sowie die Umnummerierung der §§ 12, 13 und 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2012, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2007, LGBl. Nr. 32/2009, LGBl. Nr. 24/2012
Durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2012 wurde lediglich die Paragrafennummer geändert.
Im RIS seit
09.02.2014
(1) Die bis zum 1. Jänner 1997 aus dem Mittelstandsförderungsfonds gemäß Artikel IV des Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 108/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1997, rechtsverbindlich erteilten Förderungszusagen sind zu erfüllen. Der Mittelstandsförderungsfonds hat noch jene Rechtsgeschäfte durchzuführen, die zur Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse erforderlich sind. Die aus der Abwicklung derartiger Rechtsverhältnisse eingehenden Mittel, wie z. B. Tilgungsraten von gewährten Darlehen, Zinsen, Verzugszinsen, Ertrag der angelegten Mittel, sind der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. zum Zweck der Förderung von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel ist das Einvernehmen mit der Wirtschaftskammer Steiermark herzustellen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wirtschaftsförderungsbeirates und des Gesellschafterausschusses bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellung im Amt. Die gemäß § 9 Abs. 2 zu bestellenden Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entsenden.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung des Wirtschaftsförderungsbeirates bleibt bis zu deren Neuerlassung oder Änderung in Geltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2012
Durch die Novelle LGBl. Nr. 24/2012 wurde lediglich die Paragrafennummer geändert.
Im RIS seit
09.02.2014
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