Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2001 über die Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages im Schülerheim der Landesberufsschule Fürstenfeld
Stammfassung: GZ Nr. 330/2001
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 74 wird verordnet:
§ 1 9 1/3wöchigen Lehrgang mit € 661,–
Die Höhe des Heimbeitrages im Schülerheim der Landesberufsschule Fürstenfeld wird für jeden Berufsschüler für einen
§ 1a 9 1/3-wöchigen Lehrgang mit S 9100,–
Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 1 wie folgt:
§ 2
Wenn ein Berufsschüler, aus welchen Gründen auch immer, während des Lehrganges aus dem Heim ausscheidet, sind die Verpflegskosten in Höhe des Gästeverpflegesatzes 1. Gruppe anteilsmäßig nach Tagen rückzuerstatten. Eine derartige Rückerstattung erfolgt jedoch nicht, wenn der Berufsschüler erst innerhalb der letzten Woche (7 Tage) aus dem Heim ausscheidet.
Der Rückzahlungsbetrag ist an den Einzahler zu überweisen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1997, verlautbart in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ Nr. 312/97 außer Kraft.