Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Februar 1981 über die Erklärung des Latschenmooses in der Paal zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 16/1981
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das „Latschenmoos“ genannte Hochmoor auf dem Grundstück Nr. 2021/1, KG. Stadl, Gemeinde Stadl an der Mur, pol. Bezirk Murau, wird zwecks Erhaltung seines Moorcharakters in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)