Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 31. Oktober 1977 über die Erklärung des nordwestlichen Bereiches des Grundstücks Nr. 318, KG. Aflenz, in der Gemeinde Wagna zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: GZ S. 568/1977
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1976 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976), LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
Der nördliche bzw. nordwestliche Teil des Grundstücks Nr. 318, KG. Aflenz (Höhle bzw. unterirdischer Teil eines stillgelegten Steinbruches) sowie ein rund 5 in breiter davorliegender Streifen vom Eingang der Höhle bis zum öffentlichen Straßengrund wird zwecks Sicherung dieses Bereiches zum Schutze eines Fledermausvorkommens (Langflügelfledermauskolonie) zum Naturschutzgebiet erklärt.
§ 2
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die eine Beunruhigung oder Gefährdung der geschützten Fledermäuse verursachen könnten.
(2) Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
§ 3
Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach § 33 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 bestraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft.