20000793•Naturschutzgebiet Nr. VI - Pfaffenkogel-Gsollerkogel
20000793Naturschutzgebiet Nr. VI - Pfaffenkogel-GsollerkogelOrdinance19.02.1964
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 1964 über die Erklärung des Gebietes Pfaffenkogel Gsollerkogel zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 28/1964
Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts in Österreich vom 10. Februar 1939, Gbl. f. d. L. Ö. Nr. 245/1939, wird verordnet:
(1) Das im Anhang beschriebene und in der dem Naturschutzbuch beigefügten Karte bezeichnete Gebiet des Pfaffenkogels und Gsollerkogels wird zum Naturschutzgebiet VI erklärt.
(2) Der Anhang bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
In diesem Gebiet ist verboten:
Unberührt bleibt die jagdliche und die land und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie pflegliche Maßnahmen ohne künstliche, Baustoffe bei gewissenhafter Erhaltung der Vegetation, sofern sie dem Inhalt dieser Verordnung nicht widersprechen.
Ausnahmen von dem in § 2 genannten Verbot können von der Landesregierung zugelassen werden, wenn die natürlichen Erscheinungsformen dieses Gebietes in ihrer Ganzheit nicht nachhaltig, wesentlich verändert werden.
Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwider handelt, wird nach den Bestimmungen des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Das geschützte Gebiet liegt im Bereich der Gemeinden Deutschfeistritz und Eisbach (Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung) und hat (Beschreibung erfolgt im Uhrzeigersinn) folgende Begrenzung (Österreichkarte 1 : 50.000, Blatt 163):
Ausgehend vom Bildstock an der Straße GratweinKleinstübing am Südfuß des Gsollerkogels, folgt die Grenze dem nach Nordwesten abzweigenden Weg bis zur Straße nach Hörgas und diese weiter bis zur Brücke des Hörgasbaches. Von hier folgt die Grenze dem Bachlauf aufwärts bis zum Fahrweg der am Gehöft Pauli vorbei, Zum Gehöft Waldbot und in den Stübinggraben nach Norden führt. Dieser Weg bildet bis zum Talgrund des Stübinggrabens die Grenze, von wo sie vorerst dem Fuße des Pfaffenkogels talauswärts folgt bis zur Annäherung des Stübingbaches an den Berghang, der dann selbst Grenzlinie ist bis zur Einmündung in die Mur. Von hier ab bildet das rechte Murufer zugleich die Grenzlinie des Schutzgebietes. Wo der Berghang des Gsollerkogels von der Mur nach Westen zurückweicht, verläuft die Schutzgebietsgrenze an einem Bildstock vorbei am Hangfuße bis zum Ausgangspunkt an der Straße.
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