20000801•Landesfonds zur Förderung von Wissenschaft und Forschung
20000801Landesfonds zur Förderung von Wissenschaft und ForschungLaw16.10.1969
Gesetz vom 25. Juni 1969 über die Schaffung eines Landesfonds zur Förderung von Wissenschaft und Forschung
Stammfassung: LGBl. Nr. 164/1969 (VI. GPStLT EZ 774)
Im RIS seit
07.02.2014
(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Forschung in Steiermark einen Landesfonds mit der Bezeichnung, Steiermärkischer Wissenschafts- und Forschungslandesfonds’, im folgenden kurz ,Landesfonds‘ genannt.
(2) Zur Durchführung dieser Aufgabe können Fondsmittel insbesondere gewährt werden zur
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/1999, LGBl. Nr. 138/2006
Im RIS seit
06.02.2014
Der Landesfonds ist von der Landesregierung zu verwalten.
Im RIS seit
07.02.2014
Die Mittel des Landesfonds werden aufgebracht durch
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/1996
Im RIS seit
07.02.2014
(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und zinsbringend anzulegen.
(2) Über Stand und Gebarung des Landesfonds ist dem Landtag alljährlich Bericht zu erstatten.
(3) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus Fondsmitteln zu tragen.
(1) Die Fondshilfe besteht für bestimmte, genau umschriebene Vorhaben je nach dem zu erreichenden Förderungsziel in der Gewährung von einmaligen oder laufenden Förderungsbeiträgen oder von Darlehen.
(2) Ansuchen um Gewährung von Fondshilfe sind an das Amt der Landesregierung zu richten; jene für Zwecke der Hochschulen sind von den obersten akademischen Behörden einzubringen.
(3) Den Ansuchen sind alle zu ihrer Überprüfung und zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit und Durchführbarkeit des Vorhabens (§ 8) erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(1) Die Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Förderung ist vorzubehalten, daß ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 2 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
(3) Ein Darlehen kann ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers nicht erreicht werden konnte.
(4) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus Förderungsbeiträgen angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Vorhabens für weitere, durch den Landesfonds geförderte Vorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung der Landesregierung veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Landesfonds abzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/1998
Im RIS seit
07.02.2014
(1) Die Landesriegerung kann Fondshilfe gewähren, wenn das zu fördernde Vorhaben nach seiner Bedeutung förderungswürdig (§ 1 Abs. 1) und durchführbar ist; auf die vorhandenen Fondsmittel und die Förderungswürdigkeit sonstiger Ansuchen ist Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Fondshilfe besteht nicht.
(2) Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Förderungsansuchen sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen oder ein Gutachten der für diesen Wissenschaftszweig zuständigen Hochschule einzuholen.
Die Auflösung des Landesfonds erfolgt durch Landesgesetz.
Im RIS seit
07.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
28.08.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(1) Die Änderung des § 4 und der Entfall des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 64/1996 sind mit 22. August 1996 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung des § 7 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 96/1998 ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/1999 ist mit 12. Februar 1999 in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 2 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 138/2006 tritt mit den der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Dezember 2006, in Kraft.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2006
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