Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 2. November 2011 über die Erklärung der Friesacher Au zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 601/2011
Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c) des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes (NschG) 1976, LGBl. Nr. 65/1976 i.d.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2011, wird verordnet:
§ 1 Gegenstand und Abgrenzung
Die in den Gemeinden Aich und Pruggern gelegene Friesacher Au wird in dem in der Anlage A festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt.
§ 2 Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der ennsbegleitenden Auwälder und der im Schutzgebiet vorkommenden Tierarten.
§ 3 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
(2) Ausgenommen von den in Abs. 1 angeführten Verboten sind flussbauliche Maßnahmen auf den Flächen des öffentlichen Wassergutes.
§ 4 Ausnahmen von den Verboten
(1) Ausnahmen von den im § 3 lit. a) bis e) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot des § 3 lit. f) sind nicht zulässig.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2011, in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, in Kraft.
Anl. 1 Anlage 1
(Anm.: Der Plan wird als PDF dokumentiert.)