20000830•BHHF - Naturschutzgebiet Bad Waltersdorf - Lichtenwalder Moor in der KG. Hohenbrugg
20000830BHHF - Naturschutzgebiet Bad Waltersdorf - Lichtenwalder Moor in der KG. HohenbruggOrdinance03.10.2008
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 23. September 2008 über die Erklärung des Lichtenwalder Moors in der KG. Hohenbrugg, Marktgemeinde Bad Waltersdorf, zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: GZ S. 638/2008
Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 i. d. g. F., LGBl. Nr. 65/1976 i. d. g. F. LGBl. Nr. 71/2007 wird verordnet:
(1) Die Grundstücke Nr. 1915/9, 1915/10 und 1915/17, je KG. Hohenbrugg, Marktgemeinde Bad Waltersdorf, werden zwecks Erhaltung des Lichtenwalder Moors als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen zum Naturschutzgebiet (Moorgebiet) in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Das Schutzziel ist das Sicherstellen des natürlichen Wasserhaushaltes und der Wassergüte und die Entwicklung zu einem ungestörten Moorgebiet mit angepasster Pflanzen- und Tierwelt, welche nur von den natürlichen Standortbestimmungen abhängig ist. Der Schutzzweck ist auch die Erhaltung des Lichtenwalder Moors in seiner weitgehenden Ursprünglichkeit, seines Moorcharakters und die Sicherung seiner ökologischen Funktionen sowie der typischen Vegetationseinheiten.
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
Ausnahmen von den im § 3 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg nach Einbringung eines schriftlichen Antrages bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 3. Oktober 2008, in Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 25. Februar 2008, GZ. 6.3-77/07 außer Kraft.
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
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