Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 2007 über die Erklärung des Gebietes des Stuhlecks und der Pretul zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 22
Stammfassung: LGBl. Nr. 33/2007
Auf Grund des § 6 Abs. 1 lit. a und c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 97/2006, wird verordnet:
§ 1 Gegenstand
Im Bereich des Stuhlecks und der Pretul wird ein in den Gemeinden Ganz, Langenwang, Spital am Semmering, Ratten und Rettenegg gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 22, Gebiete des Stuhlecks und der Pretul“ bezeichnet.
§ 2 Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der Landschaft als Erholungsraum für die Allgemeinheit. Geschützt werden insbesondere:
§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1 : 40.0000.
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Mai 2007, in Kraft.
§ 5 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft: