20000836•Steiermärkisches Archivgesetz – StAG
20000836Steiermärkisches Archivgesetz – StAGLaw01.09.2025
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}Gesetz vom 16. April 2013 über die Sicherung, Verwahrung und Nutzung von Archivgut (Steiermärkisches Archivgesetz – StAG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 59/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 1803/1 AB EZ 1803/2)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2013, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
01.09.2025
(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und Nutzung von Archivgut und von Kommunalarchivgut, dessen Erhaltung und Bewahrung im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
(1) Das Landesarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Das Landesarchiv hat seine Aufgaben nach dem neuesten Stand der Wissenschaften zu besorgen.
(3) Zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben ist das Landesarchiv zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten berechtigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Im RIS seit
01.08.2018
(1) Die Leiterin/der Leiter des Landesarchivs und das leitende Personal müssen das Studium der Geschichte und eine archivwissenschaftliche Ausbildung absolviert haben.
(2) Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässig. Mit ihrer Bestellung sind sie zur Geheimhaltung aller im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zu verpflichten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
01.09.2025
(1) Die in § 2 Z 3 lit. a bis c genannten Stellen haben sämtliche Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben nicht mehr benötigen, nach Ablauf einer durch Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Für digitale Unterlagen gilt eine Frist von zehn Jahren. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstückes für die Berechnung der Frist maßgeblich.
(2) Abs. 1 gilt auch für die in § 2 Z 3 lit. d bis g genannten Stellen, soweit diese nicht eigene Archive führen und damit eine fachgemäße Verwahrung von Archivgut sicherstellen.
(3) Endet die Funktion als Mitglied der Landesregierung, als Präsidentin/Präsident des Landtages oder als Präsidentin/Präsident des Rechnungshofes, sind die bei ihnen angefallenen archivwürdigen Unterlagen dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten.
(4) Die verpflichtende Anbietung zur Übernahme gemäß Abs. 1 bis 3 besteht auch für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die auf Grund von datenschutzrechtlichen Vorschriften oder nach anderen Rechtsvorschriften zu löschen wären. Die Archivierung und die Verarbeitung dieses Schriftgutes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegt im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke.
(5) Unterlagen sind dem Landesarchiv in authentischer und vollständiger Form sowie mit den zugehörigen Findmitteln zur Übernahme anzubieten. Unterlagen gemäß Abs. 3 und 4 sind unter Angabe des Datums des Ablaufs der Schutzfrist anzubieten. Unterlagen auf elektronischen Informations(Daten)trägern, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv zu vereinbarenden Format anzubieten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Im RIS seit
01.08.2018
(1) Das Landesarchiv beurteilt die Archivwürdigkeit der zur Übernahme angebotenen Unterlagen nach Anhörung der anbietenden Stelle.
(2) Bestehen zwischen der anbietenden Stelle und dem Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen, ist auf Antrag der anbietenden Stelle ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
(3) Bei Vorliegen der Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vom Landesarchiv übernommen. Die Übernahme des Archivgutes ist zu bestätigen. Unterlagen, die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig qualifiziert werden, sind von der anbietenden Stelle zu skartieren. Über Skartierungen sind Aufzeichnungen zu führen, die auf Dauer evident zu halten sind.
(4) Die Übernahme von Archivgut der in § 2 Z 3 lit. d bis g genannten Stellen, die der Anbietungspflicht unterliegen (§ 5 Abs. 2), erfolgt nach Maßgabe vorhandener Ressourcen.
Das Landesarchiv ist berechtigt, archivwürdige Unterlagen von natürlichen Personen oder von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts zu übernehmen. Die Ausgestaltung der Übernahme, insbesondere die Vorgehensweise betreffend die Auswahl, die Art der Übernahme, die Archivierung und die Nutzung der Unterlagen erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung, wobei nach Möglichkeit sicherzustellen ist, dass die Unterlagen der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Nutzung zur Verfügung stehen.
(1) Archivgut ist durch geeignete organisatorische, konservatorische und technische Maßnahmen auf Dauer sicher und fachgerecht zu verwahren und vor unbefugter Nutzung oder Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Digitales Archivgut ist in einer organisatorisch und technisch geeigneten Weise zu speichern, die eine dauerhafte Nutzung (Lesbarkeit) sicherstellt.
(2) Archivgut ist durch geeignete Hilfsmittel zu erschließen, um die Nutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermöglichen.
(3) Archivgut, dessen Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, unterliegt der Archivsperre. Die Erschließungsinformationen unterliegen der Geheimhaltung.
(4) Die Vernichtung von Archivgut ist nur zulässig, wenn die im Archivgut enthaltenen Informationen durch das Landesarchiv in anderer Form archiviert werden, wobei über die Vernichtung Aufzeichnungen zu führen sind, die auf Dauer evident zu halten sind.
Archivgut ist unveräußerlich. Im Ausnahmefall kann Archivgut, dessen Verwahrung nicht im Interesse des Landes liegt, durch die Landesregierung an Dritte übereignet werden, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt werden.
(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist einer Person auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten im Archivgut zu erteilen, soweit
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
(3) An Stelle der Auskunftserteilung kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden, soweit dies der Eraltungszustand des Archivgutes erlaubt.
(4) Über die Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag bescheidförmig zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Im RIS seit
01.08.2018
(1) Macht eine Person glaubhaft, dass das aus amtlicher Quelle stammende Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, kann sie auf Antrag die Beifügung einer Gegendarstellung verlangen. Dies gilt nicht für Unterlagen aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die von der betreffenden Person verfasste Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel zu enthalten, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Einvernehmen mit der anbietenden Stelle herzustellen.
(2) Über die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag bescheidförmig zu entscheiden.
(1) Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist oder das Archivgut bereits im Zeitpunkt seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.
(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstückes für die Berechnung der Frist maßgeblich.
(3) Abweichend von Abs. 2 beginnt der Lauf der Schutzfrist betreffend Archivgut gemäß § 5 Abs. 3 mit dem Ausscheiden der jeweiligen Funktionsträgerin/des jeweiligen Funktionsträgers aus ihrer/seiner Funktion.
(4) Archivgut, das besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die Person hat in die Einsichtnahme schon zu Lebzeiten eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Im RIS seit
01.08.2018
(1) Nach Ablauf der Schutzfrist steht das Archivgut der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Benutzungsordnung zur Verfügung.
(2) Die Nutzung von Archivgut für amtliche Zwecke und die Nutzung durch die anbietende Stelle ist auch innerhalb der Schutzfrist zulässig.
(3) Vor Ablauf der Schutzfrist kann die Nutzung von Archivgut für wissenschaftliche Zwecke und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einer Person auf Antrag bewilligt werden, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Landes, des Bundes oder Privater entgegenstehen. Die Bewilligung der Behörde setzt das Einvernehmen mit der anbietenden Stelle oder mit der jeweiligen Funktionsträgerin/dem jeweiligen Funktionsträger gemäß § 5 Abs. 3 bzw. mit deren Rechts- und Funktionsvor-gängerinnen/Funktionsvorgängern voraus. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der schutzwürdigen Interessen des Landes, des Bundes oder Privater erforderlich sind.
(1) Die Nutzung des Archivgutes ist zu versagen:
(2) Hat eine Person wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder die Benutzungsordnung verstoßen, kann ihr die Nutzung des Archivgutes versagt werden.
(3) Über die gänzliche oder teilweise Versagung der Nutzung von Archivgut ist auf Antrag bescheidförmig zu entscheiden.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Benutzungsordnung für das Landesarchiv zu erlassen. Die Benutzungsordnung ist in den Benutzungsräumen des Landesarchivs öffentlich aufzulegen.
(2) Die Benutzungsordnung hat insbesondere zu regeln:
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 2 Z 5 ist unter Bedachtnahme auf den damit regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand festzulegen.
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, Kommunalarchivgut in einem eigenen oder gemeinsam geführten kommunalen Archiv zu archivieren, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass sich die Räumlichkeiten für die Verwahrung von Archivgut eignen.
(2) Die Nutzung von Kommunalarchivgut ist nach Maßgabe des 4. Abschnittes sicherzustellen.
(3) Ist eine fachgemäße Verwahrung von Kommunalarchivgut in einem kommunalen Archiv nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, kann das Kommunalarchivgut dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten werden. Die Übernahme und Archivierung durch das Landesarchiv erfolgt nach Maßgabe vorhandener Ressourcen. Kommt es zu einer Übernahme durch das Landesarchiv, geht das Kommunalarchivgut in das Eigentum des Landes über und unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Die Stadt Graz ist ermächtigt,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2013
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist,
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
(2) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Im RIS seit
01.08.2018
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
01.09.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2013, in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Archivgut, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2013
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Einfügung des § 16 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 112/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2013, in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(3) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 4 Abs. 2 mit 1. September 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2013, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
01.09.2025