20000841•Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
20000841Gesundheitsüberwachung am ArbeitsplatzOrdinance14.08.2002
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Gilt ab 1. Jänner 2020 als partikuläres Bundesrecht weiter (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2002
Auf Grund der §§ 134 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, wird verordnet:
Im RIS seit
07.02.2014
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen).
(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 99 und 124 STLAO 2001, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 157/2016
(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmer/innen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 130 STLAO liegt vor, wenn für DienstnehmerInnen Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde.
(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Dienstnehmern auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der DienstnehmerInnen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen DienstgeberInnen dafür sorgen, dass die DienstnehmerInnen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 134 Abs. 7 STLAO unterziehen können. Die Auslösewerte betragen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006
(1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen
(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner (anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 Ärztegesetz 1998) entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016
(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.
(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.
(3) Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.
(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte/Ärztinnen oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung die vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgeschriebenen Untersuchungsformulare, die jenen von der Staatsdruckerei bisher herausgegebenen Formularen entsprechen, zu verwenden. Diese können auch elektronisch hergestellt werden, sofern sie den Untersuchungsformularen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
(1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1.
(1) Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 3 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 bei einer/einem DienstnehmerIn eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind DienstgeberInnen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten DienstnehmerInnen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011
(1) Anlage 1 regelt die Zeitabstände für die Untersuchungen.
(2) Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 179/2016, gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. August 2002, in Kraft.
(1) Die Änderung des § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 2 und der Anlage 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 127/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2006, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 5 Abs. 1 Z 3, des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 2 und der Anlage 1 sowie die Einfügung des § 5 Abs. 1 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 treten § 2 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2 sowie die Änderung der Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016
Einwirkungen
Zeitabstände
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
1 Jahr; Glasherstellung und Akkumulartorenfertigung: 3 Monate; Rostschutzarbeiten: 4 Wochen;
Spritzlackierarbeiten: 6 Monate
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate
Arsen oder seine Verbindungen
1 Jahr
Mangan oder seine Verbindungen
1 Jahr
Cadmium oder seine Verbindungen
1 Jahr
Chrom-VI-Verbindungen
1 Jahr
Cobalt oder seine Verbindungen
1 Jahr
Nickel oder seine Verbindungen
1 Jahr
Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche
1 Jahr
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
2 Jahre; für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre
Schweißrauch
2 Jahre
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahr
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß2
2 Jahre
Benzol
1 Jahr;
Kokereiarbeiten: 3 Monate
Toluol
1 Jahr
Xylole
1 Jahr
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen
(Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol
1 Jahr
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
1 Jahr
Dimethylformamid
1 Jahr
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder
Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
1 Jahr
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
1 Jahr
Phosphorsäureester
1 Jahr
oder am Ende der Saison3
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
1 Jahr
Isocyanate
1 Jahr
Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führerinnen/Führer, Tragen schwerer Atemschutzgräte (mehr als 5 kg)
2 Jahre
Den Organismus besonders belastende Hitze
2 Jahre
Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)
2 Jahre
Lärm
5 Jahre
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
5 Jahre
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 und 4
2 Jahre
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörper-Vibrationen)
4 Jahre
Nachtarbeit
2 Jahre; für ArbeitnehmerInnen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als NachtarbeitnehmerIn: 1 Jahr
Künstliche optische Strahlung
2 Jahre
Elektromagnetische Felder
5 Jahre
1Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden.
2Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als ein Jahr dauern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 157/2016