20000848•Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007
20000848Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007Law01.09.2025
Gesetz vom 20. November 2007 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 – FUGG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 5/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1676/1 AB EZ 1676/2)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
02.09.2025
Die Unternehmerin/Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 4 LMSVG sowie die Rückstandskontrollen gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG Gebühren zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022
Im RIS seit
16.09.2022
(1) Die Höhe der Gebühr ist, soweit diese nicht gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG von der zuständigen Bundesministerin/dem zuständigen Bundesminister festgelegt wird, von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Gebühr ist auf die Art der Tiere und auf die Verordnung (EU) 2017/625, Kapitel VI und Anhang IV, Bedacht zu nehmen.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte zu hören.
(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich mit Beginn eines Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus einer Erhöhung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Erhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, verändern sich die Gebühren erst im Folgejahr bzw. in den Folgejahren in dem Maß, in dem diese Indexerhöhung einschließlich der Indexerhöhung für das folgende Jahr bzw. die folgenden Jahre mehr als 2 % beträgt. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2018, LGBl. Nr. 66/2022
Im RIS seit
16.09.2022
Gebührenpflichtig sind die Unternehmerinnen/Unternehmer, die über den Untersuchungsgegenstand verfügungsberechtigt sind.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ende der Untersuchung oder Kontrolle. Die Gebühr wird mit Ablauf eines Monats nach der Zustellung des Bescheides der Abgabenbehörde fällig.
(2) Eine direkte Verrechnung zwischen der/dem Gebührenpflichtigen und dem nach dem LMSVG zuständigen Aufsichtsorgan ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 66/2022
Im RIS seit
16.09.2022
(1) Das nach dem LMSVG zuständige Aufsichtsorgan hat die getätigten Untersuchungen/Kontrollen zu protokollieren. Die Protokollierung hat derart zu erfolgen, dass die Abgabenbehörde die zu entrichtende Gebühr unter Zugrundelegung der gemäß § 2 von der Landesregierung oder gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG von der zuständigen Bundesministerin/dem zuständigen Bundesminister erlassenen Verordnung bemessen kann. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Form des Protokolls, die Art und den Zeitpunkt der Übermittlung an die Abgabenbehörde festlegen.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Die Abgabenbehörde hat anhand der Protokolle gemäß Abs. 1 die Abgabe zu bemessen und bescheidmäßig vorzuschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 66/2022
Im RIS seit
16.09.2022
(1) Die Behörde kann der Unternehmerin/dem Unternehmer von Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG die Zahlung eines angemessenen Vorschusses vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Zahlung der Gebühr gefährdet ist. In diesem Fall wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur duchgeführt, wenn die Zahlung des vorgeschriebenen Vorschusses der Behörde spätestens am letzten Werktag vor der Schlachtung nachgewiesen wird.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
(3) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Für die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gebühr ist, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen enthalten sind, die Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010
Im RIS seit
08.02.2014
(1) Die Gebühren sind zweckgewidmet für die Deckung des mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verbundenen Aufwandes (§ 2 Abs. 1) zu verwenden.
(2) Der Ertrag der Gebühren fließt der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Fleischuntersuchungskasse zu und ist von dieser gesondert zu verwalten.
(1) Die gem. § 24 Abs. 4 LMSVG beauftragten Aufsichtsorgane haben Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe die Landesregierung durch Verordnung festzulegen hat. Darin ist eine Abgeltung des Arbeits- und Zeitaufwands sowie ein pauschalierter Aufwandersatz vorzusehen.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte zu hören.
(3) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 verändert sich mit Beginn eines Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus einer Erhöhung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Erhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, verändert sich die Entschädigung erst im Folgejahr bzw. in den Folgejahren in dem Maß, in dem diese Indexerhöhung einschließlich der Indexerhöhung für das folgende Jahr bzw. die folgenden Jahre mehr als 2 % beträgt. Die sich ändernden Beträge sind auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die zuletzt kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022
Im RIS seit
16.09.2022
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren – der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten im erforderlichen Umfang zu verarbeiten:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 66/2022
Im RIS seit
16.09.2022
Aufsichtsorgane, die ihre Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verletzen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.
Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 66/2022
Im RIS seit
16.09.2022
(1) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. Nr. 34/2003, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 als Landesgesetz in Kraft.
(2) Abgabeverfahren betreffend eine Gebührenpflicht, die vor dem 1. Jänner 2008 entstanden ist, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.
Leistungen von Aufsichtsorganen, die vor dem 1. Oktober 2022 erbracht, aber noch nicht abgerechnet worden sind, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslageabzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022
Im RIS seit
02.09.2025
Leistungen von Aufsichtsorganen, die vor dem 1. Oktober 2022 erbracht, aber noch nicht abgerechnet worden sind, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslageabzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022
Im RIS seit
16.09.2022
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
02.09.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 104/2018
Im RIS seit
14.01.2019
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2010 ist § 6 mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2013 sind § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 3, § 8 und der Überschrift des § 11 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2018 treten § 2 Abs. 3 und § 13 mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Grundlage für die erste Valorisierung ist auch die Erhöhung des Juniwertes 2018 gegenüber dem Juniwert 2017.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, § 7a, § 9, § 11 und § 12a mit 1. Oktober 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 Abs. 2 außer Kraft. Verordnungen auf Grund des § 7a können ab dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2022 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2018, LGBl. Nr. 66/2022
Im RIS seit
16.09.2022
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 22/1995, außer Kraft.
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